von Qonos
e.U. Haydnstraße 18, 2103 Langenzersdorf, Österreich
Gültig ab 1.02.2025
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle
Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses
Vertrages durchführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen.
1.1
Angebote
sind grundsätzlich freibleibend.
1.2
Der Vertrag
gilt als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung
oder eine Lieferung abgesendet hat.
1.3
Die in
Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche
oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.4
Nachträgliche
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung.
1.5
Nebenabreden,
Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen
vom Schriftformerfordernis.
1.6
Irrtümer,
Druckfehler und Preisänderungen
vorbehalten. Grundsätzlich gilt bei Preisen der tagesaktuelle Preis und der
angeführt als Richtpreis!
2.1
Gegenstand
eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten - Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen (Software und/oder Firmware, folgend nur
Software benannt)
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- telefonische Beratung, Programmwartung, Erstellung von Programmträgern
- Hardwareentwicklung, Produktentwicklung, Webdesign,
Marketingunterstützungsleistungen
- Verkauf von Hard- und Software und sonstigen Dienst- bzw.
Beratungsleistungen.
2.2
Sämtliche Angebots-
und Projektunterlagen dürfen ohne
Zustimmung des Auftragnehmers/Verkäufer weder vervielfältigt noch Dritten
zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden.
2.3
Der Umfang
der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der
Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
2.4
Die
Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme oder Hardware
erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung
gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen
auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem
Ausmaß, Aufstellung der Abnahmetest in detaillierter Form, die der Auftraggeber
zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung
stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten
Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der
Echtdaten beim Auftraggeber.
2.5
Grundlage
für die Erstellung von Individualprogrammen und/oder
Hardwaredesigns ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der
Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und
Preisvereinbarungen führen.
2.6
Individuell
erstellte Software bzw. Programmadaptierungen und oder Hardwaredesigns bedürfen für das jeweils betroffene
Programmpaket / Baugruppe einer Abnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung
durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber
bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit
und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.4 angeführten zur Verfügung
gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne
Abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software/Baugruppe mit dem
Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der
Software/Hardware im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von
der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung,
sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche Mängelbehebung bemüht
ist. Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder
fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme
erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software/Hardware wegen unwesentlicher
Mängel abzulehnen.
2.7
Bei
Bestellung von Bibliotheks- oder Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.8
Sollte sich
im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß
Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem
Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht
dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird,
kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der
Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer
nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für
die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie
allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.9
Die Durchführung
der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit
nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers
innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise
und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der
normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die
Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen
erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist,
hierfür auch Dritte heranzuziehen.
2.10
Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme
entsprechend dem Leistungsumfang der
jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten
Supportklasse zu erfüllen, ist nichts anderes
vereinbart so gilt die
Supportklasse A als vereinbart!
Supportklasse A:
Informationsservice: Der Auftraggeber wird über neue Programmstände,
verfügbare Updates, Programmentwicklungen
etc. informiert.
Hotline-Service: Der Auftragnehmer wird
dem Auftraggeber innerhalb der
vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden
Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der
vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme
dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere
vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen
abhängig zu machen.
Archivierung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen
Softwareprogramme: Der Auftragnehmer
verpflichtet sich zur Archivierung der von ihm entwickelten und
vertragsgegenständlichen Softwareprogramme in vom Computer lesbarer Form sowie
der Dokumentation in einem zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem
Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese falls notwendig, entsprechend den
Bestimmungen des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages, dem Auftraggeber zur Verfügung.
Supportklasse B:
Update Service: Der Auftragnehmer stellt
zum von ihm festgelegten
Termin dem Auftraggeber die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen
von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf
noch beim Praxiseinsatzinnerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen
des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher
Änderungen enthalten. Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik
führen, d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen
und Programmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der
Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme
werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem Auftraggeber
gesondert angeboten.
Supportklasse C:
Installation von Programm- Updates: Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen
bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche
Computersystem. - Problembehandlung vor Ort: Falls die Problembehandlung des
vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service,
Remote-Support etc. gelöst werden
kann, wird der Auftragnehmer diese am Standort des Computersystems vornehmen.
Ist
der Support, beispielsweise bei Cloud- Produkten, anderweitig geregelt gelten
die Vereinbarungen zum Vertrag des entsprechenden Produktes!
2.11 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn
das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm/Hardware ein zu der
entsprechenden Leistungsbeschreibung/ Dokumentation
in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses
vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den
Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell
auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete
Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die
entsprechende Verbindung), Softwareprogramme,
Hardwareumgebung, Umgebungsbedingung, Protokolle, Diagnoseunterlagen und
Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem
Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu
unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind
von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen: Von dieser
Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des
Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt
werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update, Hardwarefix (Workaround), Redesign oder
durch angemessene Ausweichlösungen. Anfallende Aufwände für Fehleranalysen und
Behebung des Problems nach Abnahme der Software werden dem Auftraggeber
gesondert verrechnet.
2.12
Ein Versand
von Programmträgern, Baugruppen, Hardwareteilen, sonstige EDV- Komponenten,
Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in
Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
Der
Lizenznehmer/Auftraggeber ist verantwortlich für:
3.1
Die Auswahl
aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software und Hardware.
3.2
Bei
Individualsoftware für die Übermittlung
aller für die Softwareerstellung erforderlichen Informationen zur Erstellung
des Pflichtenheftes vor Vertragsabschluss.
3.3
Die
Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate.
3.4
Die Wahrung
sämtlicher Rechte des Lizenzgebers/Auftragnehmer (wie z.B. gewerbliche
Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der
Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw.
Dritte; es gilt auch, wenn die Software/Hardware geändert oder mit anderen
Programmen/Hardwaregruppen bzw. Baugruppen verbunden wurde. Diese Verpflichtung
bleibt auch nach Beendigung des
Vertrages aufrecht.
3.5
Alle
Leistungen im Bereich des Webdesigns
und Grafikdesigns (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Bürstenabzüge, Blaupausen, Farbabdrucke, etc.) sind vom Kunden zu überprüfen
und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie
als vom Kunden genehmigt.
3.6
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur
Verfügung gestellten Unterlagen (wie z.B. Fotos, Logos, Skizzen, Muster, etc.)
auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Auftragnehmer
haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte, ausgenommen der
Auftragnehmer wurde beauftragt eine Prüfung des Marken- und Verbrauchmusterschutz zu prüfen. Wird der Auftragnehmer wegen
einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber
den Auftragnehmer schad- und klaglos; Er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen,
die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4.1
Falls nicht
explizit in diesem Vertrag anders
geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der
Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.2
Im Falle
unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen
in Rechnung zu stellen.
4.3
Leistungen,
die durch Betriebssystem- bzw.
Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig
programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
4.4
Leistungen
die durch mechanisches Redesign oder Änderungen der Umgebungsparameter,
Spezifikation u.a.m. beding sind.
4.5
Individuelle
Programm- und/oder Hardwareanpassungen bzw.
Neuprogrammierungen.
4.6
Programm- und/oder Hardwareänderungen aufgrund von
Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik
erfordern.
4.7
Der Auftragnehmer
wird von allen Verpflichtungen aus
dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programm- und/oder
Hardwareänderungen in den vertragsgegenständlichen
Softwareprogrammen bzw. Hardwaredesigns ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten
durchgeführt, oder die Softwareprogramme
bzw. Hardwaredesigns nicht
widmungsgemäß verwendet werden.
4.8
Die
Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
4.9
Verluste
oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei
der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
4.10
Datenkonvertierungen, Wiederherstellung
von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
4.11
Die Daten
werden im frei wählbaren Format dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Speziell Format bzw. Standardwünsche sind wenn nicht vertraglich vereinbart
gesondert zu Verrechnen und werden nach den gültigen Stundensätzen den
Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5.1
Alle Preise
verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden
Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. Stelle des
Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder,
Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.),
Hardwareteilen (elektronische Bauteilen, Platinen, etc.), Prüfprotokolle, Zertifizierungskosten, Spezialmessgeräte
(die im normalen Geschäftsfeld nicht benötigt werden) sowie Dokumentationen und
allfällige Vertragsgebühren, sowie Reisekosten werden gesondert in Rechnung
gestellt.
5.2
Die Preise
gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich
Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße
Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche
Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung.
Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige
Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie
eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert
verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung
wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
5.3
Bei einer
vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine
entsprechende Preisänderung vor.
5.4
Die Preise
basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten
sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
5.5
Bei
Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen
erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch
für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der
Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es
hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
5.6
Der Aufwand
für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem
Käufer in Rechnung gestellt.
5.7
Bei
Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem
Anfall berechnet.
5.8
Für
Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden
können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht
werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für
die mit der Ausführung der Dienstleistung
beauftragten Personen des Auftragnehmers.
5.9
Die Kosten
für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach
den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5.10
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden
Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben,
die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem
Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die
Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht
mehr als 10% jährlich betragen.
5.11
Alle
Gebühren und Steuern (insbesondere
USt) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die
Abgabenbehörden darüber hinaus
nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten
des Auftraggebers.
6.1
Der
Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
6.2
Der
Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der
normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
6.3
Die
angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung
im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen,
die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und
Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6.4
Dem
Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine
weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
6.5
Teillieferungen
und Vorauslieferungen sind zulässig.
6.6
Wird
Software/Hardware im Besitz des Lizenznehmers ganz oder teilweise beschädigt
oder versehentlich gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung
angemessener Preise für Bearbeitung, Datenträger und Versand, Ersatzliefern.
6.7
Sofern eine
Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen
Benutzung während einer Testperiode
zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software und dauert
eine Woche, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.8
Die Software
gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
6.8.1
der
Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen
bestätigt, oder
6.8.2
der
Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich grobe Mängel rügt, oder
6.8.3
der
Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode benutzt.
6.9
Sofern der
Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber keinen Softwarewartungsvertrag abgeschlossen
hat, verrechnet der Lizenzgeber Wartungen (z.B. Fehlerdiagnose und Beseitigung,
Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, nach den jeweils
gültigen Listenpreisen.
6.10
Behördliche
und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter
sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig,
so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Anfallende Kosten durch die Verzögerung beim Auftragnehmer werden den Auftraggeber
in Rechnung gestellt.
6.11
Der
Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu
verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1
Jahr nach Bestellung als abgerufen.
6.12
Sofern
unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise
alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten
Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete
Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel,
Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren
Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur
Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
6.13
Eine
Vertragsstrafe (Pönale) wegen Lieferverzug bzw. nicht zeitgerechte
Erbringung/Erfüllung der Leistung ist ausgeschlossen.
7.1
Die
vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das
Kalenderjahr/Teiljahr im Vorhinein zahlbar.
7.2
Bei
Projektabrechnung erfolgt die Zahlung vom Projektpreis 1/3 des Preises bei
Erhalt der Auftragsbestätigung und wenn nicht anders vereinbart 1/3 des Preises
bei halber Projektlaufzeit und der Rest bei Lieferung und Abnahme.
7.3
Bei
Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in
Teilschritten wie z.B. Milestones, etc.) umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
7.4
Die vom
Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über
sie verfügen kann
7.6
Die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnverlust sind vom
Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
fällig zustellen.
7.7
Bei Kauf von
Handelswaren, EDV Teilen und/oder elektronischen Baugruppen die gefertigt
werden müssen ist bei Bestellung der komplette Auftragswert fällige. Eine Bestellung bzw. Fertigung kann erst dann
begonnen werden, wenn der Auftragnehmer über die Zahlung verfügen kann.
7.8
Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche
oder Bemängelungen zurückzuhalten.
8.1
Für den Fall
der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden
oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt,
mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn
auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in
wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein
Verschulden trifft.
8.2
Höhere
Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige
Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten
Lieferzeit.
8.3
Stornierungen
durch den Auftraggeber sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit
einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten
Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8.4
Unabhängig
von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, a) wenn die Ausführungen der Lieferung bzw. der Beginn oder die
Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert
wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
entstanden sind und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung
leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die
Verlängerung der Lieferzeit wegen angeführter
Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten
Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
8.5
Falls über
das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein
Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens
abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
8.6
Unbeschadet
der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers einschließlich vorprozessualer
Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen. Dies gilt
auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen
wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits
gelieferter Gegenstände zu verlangen.
8.7
Die
Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der
Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
Das Vertragsverhältnis, welches eine
fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes bzw. Produktes
voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres
von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch
nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das
vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb
gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter
Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst
werden. In diesem Fall wird für die nichtkonsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom Auftraggeber
bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto
überwiesen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 4
Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel
betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung
der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle
der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder
Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber
dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des
Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
10.1
Mängelrügen
sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung
der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach
Programmabnahme gemäß Punkt 2.4 bzw. 2.6 schriftlich dokumentiert erfolgen. Im
Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung
oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung
der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
10.2
Korrekturen
und Ergänzungen, die sich bis zur
Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt.
10.3
Kosten für
Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder
sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.
10.4
Ferner
übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden,
die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und
Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
10.5
Für
Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
10.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung
oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die
Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das
ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
10.7. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen
für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen
enthalten) oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
10.8 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber
hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. Vertragsstrafen sind aber generelle wenn nicht anders vereinbart ausgeschlossen.
Der Standort der vertragsgegenständlichen
Systeme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer
berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig
aufzulösen. Ansonsten ist der Erfüllungs- bzw. Leistungsstandort immer der
nächste Standort des Auftragnehmers.
12.1 Alle
Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.)
stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält
ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken,
nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen
Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen
zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist
gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des
Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte
des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem
solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
12.2
Die
Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
12.3
Sollte für
die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber
gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beantragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
13.
Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen, Anregungen, Ideen,
Vorentwürfe, Konzepte und sonstige
(technische) Unterlagen
bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets
geistiges Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,
Nachahmung, Wettbewerb usw., dies gilt auch für Ausführungsunterlagen. Der
Auftraggeber erhält nur das Nutzungsrecht!
14.
Kennzeichnung
14.2
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen
auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber
dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
14.3
Der
Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen
Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen
Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und
Firmenlogo, Art der erbrachten Leistungen und einen Link auf die Website auf
die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen. Ein Widerruf
ist jederzeit möglich.
Zur
Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich
solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen
- ist das sachlich zuständige Gericht das LG Korneuburg. Der Vertrag unterliegt
österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Soweit im
Vorstehenden nicht anders vereinbart finden auf das Vertragsverhältnis die
Allgemeinen Lieferbedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und
Elektronikindustrie Österreichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung
Die
Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners
während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages
unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters
zu zahlen.
18.2
Der
Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
18.3
Die
Datenschutzbestimmungen finden Sie auf unserer Website unter http://www.qonos.eu,
bzw. können jederzeit unter dsgvo@qonos.eu
angefordert werden.
18.4
Entsprechend
Art. 13 und Art. 14 der DSGVO werden bzw. wurden Sie vor Verarbeitung der
personenbezogenen Daten informiert.
18.5
Wir
verarbeiten personenbezogene Daten
nur wenn es vertraglich notwendig ist, es einen Rechtsgrundlage wie z.B. die BAO
gibt oder wir ein überwiegendes
Interesse zur Verarbeitung haben. Obliegt ein überwiegendes Interesse können
Sie jederzeit Widersprechen.
18.6
Sie haben
ein Betroffnenrecht und jederzeit die Möglichkeit auf Auskunft (Art. 15 DSGVO),
Berichtigung Art. 16 DSGVO), Löschung (ARtk. 17 DSGVO), Einschränkung (Art. 18 DSGVO), Datenübertragberkeit (Art. 20
DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO).
18.7
Die Daten
verarbeiten wie solange die rechtlichen Lösch und Aufbewahrungsfristen es
vorschreiben bzw. bis zum Ende der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus nach
den gesetzlichen Vorgaben. Verarbeiten wir personenbezogene Daten wegen einem überwiegenden
Interesse werden die Daten nach erlöschen des Interesses gelöscht.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so
wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner
werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden,
die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
Soweit
nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten
die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als dass Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile
berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.